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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 96/07
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 223
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ (B) 96/07

vom 23. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Zahlung des Kammerbeitrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 23. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Oktober 2007 werden verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 630 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner auf, Kammerbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu bezahlen.

Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zunächst den Vorsitzenden als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31. März 2006 (AnwZ (B) 119/05) als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 hat der Antragsteller alle in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mitwirkenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seinen Rechtsmitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom 1. Oktober 2007.

II.

Die Rechtsmittel sind nicht statthaft und damit unzulässig.

1. Der Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags verworfen worden ist, ist nicht anfechtbar.

a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007- AnwZ (B) 16/06 Tz. 6).

b) Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über Ablehnungsgesuche ist zudem auch im Übrigen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2006 bereits im Einzelnen ausgeführt hat.

2. Das gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zulässig.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 63/06). Dies gilt auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).

Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat.

III.

Der Senat kann die unzulässigen Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).



Ende der Entscheidung

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