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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: AnwZ 3/01
(1)
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 21 Abs. 2 | |
BRAO § 37 | |
BRAO § 39 Abs. 1 | |
BRAO § 162 | |
BRAO § 163 | |
BRAO §§ 164 ff | |
BRAO § 170 | |
BRAO § 171 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 2002
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 € (50.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, erhielt im Jahre 1980 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. . Mit Schreiben vom 21. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab. Der Rechtanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
1. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof abhängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. aufgeben zu müssen.
Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorgesehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil das in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; deshalb sei die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Verfassungsgericht vorzulegen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. März 2002 (AnwZ 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 BRAO vorgeschriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Zu ergänzenden Ausführungen besteht keine Veranlassung. Die Erwägungen, die in der im Verfahren AnwZ 1/01 eingelegten Verfassungsbeschwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff BRAO mit dem Grundgesetz angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im Kern bereits Gegenstand des damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.
2. Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Ende der Entscheidung
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