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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 100/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9 | |
ZPO § 91 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 15. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft getreten war.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt hätte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen Beschwerde seine Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdrücklich anerkannt hat, ist der Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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