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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 102/05
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO §§ 37 ff. |
Entscheidung wurde am 23.07.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und Veröffentlichungshinweise wurden geändert und ein Leitsatz wurde hinzugefügt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 27. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihren Anträgen auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist, werden als unzulässig verworfen.
Die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 14 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.
Die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge der Antragsteller zu 2 bis 14 auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 werden zurückgewiesen.
Die Anträge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2 bis 14 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Antragsteller zu 2 bis 14, bei denen es sich um Mandanten des Antragstellers zu 1 handelt, haben ihre Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht entschieden hat - und hat die Nebeninterventionen der Antragsteller zu 2 bis 14 als unzulässig zurückgewiesen; den Gesuchen der Antragsteller zu 2 bis 14 auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 hat der Anwaltsgerichtshof nicht entsprochen.
Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 14 mit ihren sofortigen Beschwerden. Sie begehren darüber hinaus die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 und beantragen erneut Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1.
II.
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 sind nicht statthaft. In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen nach §§ 37 ff. BRAO ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Darunter fällt nur die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), nicht die der Antragsteller zu 2 bis 14. Deren Rechtsmittel sind auch nicht nach § 223 BRAO statthaft. Ebenso wenig ist die Statthaftigkeit aus den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO sinngemäß gelten, herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zurückweisung eines Befangenheitsantrags: Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174).
III.
Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 14, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05). Die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.
a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Regelung über die Beteiligung Dritter an Verfahren in Zulassungssachen vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof. Insoweit finden zunächst die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Dort finden sich - mit Ausnahme des § 13 FGG (Beistand) - ebenfalls keine Bestimmungen, die eine Beteiligung anderer Personen als der Hauptbeteiligten zulassen. Bei Lücken in der Ausgestaltung des Verfahrens im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt - je nach dem in Rede stehenden Verfahren unterschiedlich - eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung oder von verwaltungsprozessualen Grundsätzen in Frage (BGHZ 84, 70, 73; vgl. zu besonderen Einzelfragen BGHZ 38, 110; BGHZ 70, 345). Es kommt deshalb darauf an, welche der beiden Verfahrensordnungen sich am ehesten mit den Verfahrensgrundsätzen in Zulassungssachen nach der BRAO vereinbaren lässt.
b) In Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der Senat über die Beteiligung Dritter bereits mehrfach nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Beiladung nach § 65 VwGO analog entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 und 13. Oktober 2006, aaO). Die Regelung über die Beiladung nach § 65 VwGO ist hierfür sachgerecht, weil es sich bei den Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt und der Anwaltsgerichtshof sowie der Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof damit der Sache nach als besonderes Verwaltungsgericht tätig werden (vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 56, 57; Redeker, AnwBl. 1992, 505, 506); dem steht nicht entgegen, dass der Senat für Anwaltssachen insoweit als Zivilsenat gilt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dem in Zulassungssachen geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 12 FGG) steht die Beiladung, die auch von Amts wegen angeordnet werden kann, näher als das der Parteidisposition unterliegende Institut der Nebenintervention. Sie wird aus diesem Grund dem Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege, das die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung in Zulassungssachen maßgeblich mitbestimmt, eher gerecht als die Nebenintervention. Gegen die Anwendung des Rechtsinstituts der Nebenintervention sprechen auch prozessökonomische Gründe. Über die Zulässigkeit einer Nebenintervention ist auf Antrag einer Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO - durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung - zu entscheiden (BGHZ 165, 358, 362); ein solches Zwischenverfahren hätte eine Schwerfälligkeit des Verfahrens in Zulassungssachen zur Folge, die bei der Beiladung nach § 65 VwGO, über die schon im vorbereitenden Verfahren entschieden werden kann (§ 87a VwGO, vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rdn. 32), vermieden wird.
2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 14 sind die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
Die Antragsteller zu 2 bis 14 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO verlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden. In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 14 wird im Falle einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegriffen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 14 als Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. § 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält. Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den (zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks. III/120 S. 49; BVerfGE 37, 67, 77).
IV.
Die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 sind zurückzuweisen. Ein Einsichtrecht besteht insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensbeteiligung der Antragsteller zu 2 bis 14; diese sind, wie ausgeführt, an dem Verfahren des Antragstellers zu 1 nicht beteiligt und daran auch nicht zu beteiligen. Ein davon unabhängiges berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht (§ 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht bereits daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 14 um Mandanten des Antragstellers zu 1 handelt. Davon abgesehen steht einer Akteneinsicht durch die Antragsteller zu 2 bis 14 auch entgegen, dass die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 zahlreiche Vorgänge enthalten, die andere Mandanten des Antragstellers zu 1 sowie weitere Personen betreffen, und damit deren Geheimhaltungsinteressen berühren. Eine Einwilligung dieses Personenkreises in die Akteneinsicht durch die Antragsteller zu 2 bis 14 liegt nicht vor.
V.
Die Anträge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen, weil deren Rechtsmittel und Anträge aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
VI.
Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Auch die Entscheidung über die Beiladung und die weiteren Anträge erfordert keine mündliche Verhandlung.
Ende der Entscheidung
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