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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: AnwZ(B) 11/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 11. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Widerruf der Zulassung bei dem Amtsgericht F. wegen Verlegung der Kanzlei - bei dem Landgericht F. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 7. August 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten und weitere gegen ihn geltend gemachte Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlaßt sind. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 4. März 2004 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Ende der Entscheidung
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