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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 115/05
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 18. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. November 2005 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht K. und beim Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. April 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Antragstellerin hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde sowohl dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als auch deren Betreuer am 24. November 2005 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 8. Dezember 2005 ab. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel jedoch erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, eingegangen am folgenden Tag, eingelegt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Der erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 gestellte Wiedereinsetzungsantrag war seinerseits verspätet. Er hätte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gestellt werden müssen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 - AnwZ(B) 22/98, nicht veröffentlicht; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 56; vgl. auch BGHZ 150, 390, 392). Diese Frist ist hier jedenfalls mit der Kenntnis der Antragstellerin von der Fristversäumung in Gang gesetzt worden. Die Verfristung ihres persönlich eingelegten Rechtsmittels war der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Schreiben an ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 2006 (GA III, 126) bewusst geworden, als sie selbst am 23. Dezember 2005 in die Hauptakten des vorinstanzlichen Verfahrens Einsicht genommen hatte (GA II, 441). Zur Akteneinsicht hatte sich die Antragstellerin, wie sie in dem genannten Schreiben selbst ausführt, veranlasst gesehen, nachdem sie von der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs am 20. Dezember 2005 auf eine mögliche Verfristung ihres Rechtsmittels und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufmerksam gemacht worden war. Die Antragstellerin hätte deshalb spätestens zwei Wochen nach der am 23. Dezember 2005 erfolgten Akteneinsicht und nicht erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 Wiedereinsetzung beantragen müssen.
3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft erlangt.
Ende der Entscheidung
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