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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 115/05 (1)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 2 Satz 1
FGG § 29 a
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 115/05

vom 19. Januar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 19. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).

Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember 2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr Verfahrensbevollmächtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen; dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit verspätet - geschehen.

II.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter I. dargelegten Gründen keinen Erfolg.

III.

Dem (erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Mit dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 und dem vorliegenden Beschluss ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Widerrufsverfügung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt (unter II 4), gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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