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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: AnwZ(B) 12/09
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 223 Abs. 4 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 30. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. November 2008 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November 2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat (wie hier: Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04) grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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