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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: AnwZ(B) 13/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Beschwerdegegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem Amtsgericht M. und den Landgerichten M. I und M. II, seit 1990 auch bei dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller waren die in der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführten Vollstreckungstitel ergangen, auch der Antragsteller hatte seine Verbindlichkeiten mit ca. 67.000 Euro angegeben (neben weiteren Verbindlichkeiten seiner Ehefrau, für die er mithafte, die aber durch Vermögen seiner Ehefrau, die sich zu seiner Freistellung verpflichtet habe, gedeckt seien). In mehreren Fällen war der Erlaß der eidesstattlichen Versicherung beantragt worden, der Antragsteller war jedoch zu den anberaumten Terminen nicht erschienen, teilweise hatte er - erfolglos - Widerspruch eingelegt.
Daß der Widerrufsgrund nicht nachträglich entfallen ist, ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller nunmehr am 24. Mai 2002 in zehn Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Antragsteller hat sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren eingeräumt, daß er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet; Möglichkeiten, seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu regeln, vermochte er nicht aufzuzeigen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Diese Gefährdung ist insbesondere auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Antragsteller nach seinen Angaben keine Fremdgelder entgegennimmt und keine Bankverbindungen auf seinem Briefkopf angegeben hat (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt.1991, 102).
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Ende der Entscheidung
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