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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: AnwZ(B) 16/00
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 191
ZPO § 180
FGG § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 16/00

vom 12. März 2001

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Dr. Hauger beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird abgelehnt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit Bescheid vom 21. November 1997 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 23. November 1998 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 19. Januar 1999 zugestellt wurde. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27. Januar 2000 bei dem B. Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er vorsorglich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren.

Er trägt vor, den in der Zustellungsurkunde über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses angegebenen Zustellungsort kenne er nicht, er müsse deshalb die Zustellung des Beschlusses bestreiten. Er habe von dem Beschluß erst erfahren, als er sich bei dem B. Anwaltsgerichtshof nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Im übrigen habe er seit Anfang November 1998 an einer schweren Depression gelitten, die es ihm unter anderem unmöglich gemacht habe, seine Post zu öffnen bzw. zu beantworten. Nach stationärer Behandlung im Max-Planck- Institut für Psychiatrie im November 1999 stehe er weiterhin in ärztlicher Behandlung.

Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hatte mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. Januar 1999 begonnen und war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abgelaufen. Die Zustellung war wirksam. Laut Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 ist der angefochtene Beschluß dem Antragsteller persönlich in der K. str. 51 in M. von dem Postzusteller B. übergeben worden. Die Zustellungsurkunde entspricht den Anforderungen des § 191 ZPO. Daß der angegebene Zustellungsort weder mit der Wohnanschrift noch mit der Kanzleianschrift des Antragstellers übereinstimmt, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit. Nach § 180 ZPO kann die Zustellung durch Übergabe an jedem Ort erfolgen, wo die Person, der zugestellt wird, angetroffen wird. Allein mit dem Bestreiten der Zustellung durch den Antragsteller, weil er die in der Urkunde genannte Straße nicht kenne, hat er den ihm obliegenden Gegenbeweis gegen die mit öffentlichen Glauben versehene Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) nicht geführt.

2. Der zugleich - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat den Zeitpunkt nicht genannt, an dem er von dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofs erfahren hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 FGG ergibt. Da mit der Kenntnisnahme von dem Beschluß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, weil damit das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG erhoben ist, muß die eine Wiedereinsetzung anstrebende Partei diesen Zeitpunkt nennen.

3. Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls bestand (§ 14 Abs. 2 BRAO n.F. = § 14 Abs. 2 BRAO a.F.). Daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist nicht ersichtlich.

4. Ausreichende Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sind im Schriftsatz vom 11. März 2001 nicht dargetan.



Ende der Entscheidung

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