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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 2/07
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 16 Abs. 6 Satz 6 | |
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. April 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 26. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).
Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei durch Aushändigung an eine dort Beschäftigte zugestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, der Beschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni 2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses erfolgen würde. Er hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen, dass er von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79, unter II 2 b). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer Zustellung des Beschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war, der Beschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar, könne aber jederzeit vom Anwaltsgerichtshof selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer irrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden des Antragstellers.
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristensachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der ihn persönlich betreffende Beschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu hätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter bedurft, der hier fehlt. Denn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs betraf keinen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius, Rechtsanwalt E. , als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich selbst vertreten.
2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Bestandskraft erlangt.
Ende der Entscheidung
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