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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: AnwZ(B) 43/04
(2)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO
Vorschriften:
FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
am 11. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat unter II 1 a des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller über Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II 2 a.E.).
Ende der Entscheidung
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