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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.11.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 52/07
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ(B) 52/07

vom 2. November 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 2. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Januar 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Verfügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 2. Februar 2007 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 2. April 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Bereits durch das Schreiben des Anwaltsgerichtshofs vom 30. April 2007 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm der Beschluss vom 22. Januar 2007 mit Postzustellungsurkunde vom 2. Februar 2007 zugestellt worden ist. Hierzu hat sich der Antragsteller ebenso wenig geäußert wie zu dem Schreiben des Senats vom 23. Juli 2007, mit dem er nochmals zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG). Er hat sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht weiter begründet.

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).



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