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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: AnwZ(B) 58/02
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 14. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes Frankfurt am Main vom 4. März 2002 wird - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) und wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 14. Mai 2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 14. Juni 2002, hat der Antragsteller "Rechtsmittel" eingelegt. Nach Unterrichtung über die Versäumung der Beschwerdefrist hat er die Rechtsauffassung vertreten, diese Frist sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters gehemmt. Unter Hinweis auf diese Rechtsauffassung hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, schließlich den Antrag "auf Feststellung der Nichtigkeit" des angefochtenen Beschlusses "beschränkt".
II.
Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO unzulässig.
Gegen die Fristversäumnis ist dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) zu erteilen. Eine etwaige Beschwerde des Antragstellers gegen die in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete Zurückweisung seines gegen den Senatsvorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuchs konnte die Beschwerdefrist gegen die Hauptsachenentscheidung offensichtlich schon deshalb nicht hemmen, weil ein solches Rechtsmittel gar nicht statthaft wäre (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdn. 7; Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94, BRAK-Mitt. 1995, 27, und vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82). Das Vertreten eines derartigen Rechtsstandpunktes gereichte dem rechtskundigen Antragsteller zum Verschulden.
Auf eine verfristete sofortige Beschwerde eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses - für die in der Sache nichts spricht - festzustellen, ist prozessual nicht vorgesehen.
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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