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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 59/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 1 | |
BRAO § 223 Abs. 3 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 30. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, hat beim Anwaltsgerichtshof beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen statt. Dazu gehört die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 223 Abs. 3 BRAO liegen nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies - die Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe gilt (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997 - AnwZ(B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).
Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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