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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: AnwZ(B) 6/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG
ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 6/98

vom

23. September 1998

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen

Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. September 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, vom 6. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit einem undatierten, dem Antragsteller am 20. November 1997 zugestellten Beschluß hatte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Ergänzung eines Beschlusses vom 20. Dezember 1996 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof auferlegt und den Geschäftswert auf 5.000,-- DM festgesetzt. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde am 6. Juli 1998 als unzulässig verworfen, weil eine Beschwerdemöglichkeit gegen die nachgeholte Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gegeben ist. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung, mit der vorgetragen wird, der angefochtenen Entscheidung fehle es an Entscheidungsgründen, die "gegen ein Disziplinarverfahren der beteiligten Rechtsanwälte sprechen". Weiter wird die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben.

Die Gegenvorstellung muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht in Rechtskraft erwachsen und daher nicht abgeändert werden können, auch nicht auf Gegenvorstellung eines Beteiligten hin. Im übrigen verkennt der Antragsteller, der nicht "die Aufklärung der Gerichtskosten", sondern "die Aufklärung dieses unmenschlichen Strafrechts... durch seinen ersten Rechtsanwalt begangen" erstrebt, daß allein die Kostenbeschwerde Gegenstand der Senatsentscheidung war.

Ende der Entscheidung

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