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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 62/06
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1972 beim Amts- und Landgericht Aachen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Das gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten und seiner eigenen Versicherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeschriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht eingegangen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragsgegnerin ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr entgegengetreten.
Ende der Entscheidung
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