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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.1998
Aktenzeichen: AnwZ(B) 81/97
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 203 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. September 1998
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 14. September 1998
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vom 24. Juni 1998 gegen den Kostenansatz an den Hessischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Gründe:
I.
Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden hat mit Verfügung vom 11. März 1994 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluß vom 4. Mai 1998 zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Antragstellerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1998 hat die Antragstellerin Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.
II.
Wegen der Erinnerung war die Sache an den Hessischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1987 - AnwZ (B) 55/86).
Ende der Entscheidung
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