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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: AnwZ(B) 88/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2005
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlasst sind.
Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Ende der Entscheidung
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