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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 15/99
Rechtsgebiete: BRAO, InsolvenzO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
InsolvenzO § 26 Abs. 2 | |
ZPO § 915 | |
ZPO § 901 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
der Rechtsanwältin
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Februar 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1992 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht K. zugelassen. Durch Verfügung vom 10. Dezember 1997 hat der Präsident des Oberlandesgericht K. die Zulassung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.; § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsolvenzO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des Widerrufs zur Geltung, denn gegen die Antragstellerin war in drei Fällen Haft nach § 901 ZPO angeordnet worden.
Der Antragstellerin ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß sie ihre Schuldnerverpflichtungen vollständig erfüllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß von einer Befriedigung ihrer Gläubiger in absehbarer Zeit auszugehen ist. Durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 7. Oktober 1999 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Bei dem Schuldenbereinigungsplan sind Verbindlichkeiten von über 743.000 DM angemeldet.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Antragstellerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO), wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf der Zulassung zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAGO a.F. war die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn eine derartige Verfügungsbeschränkung angeordnet wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den Fall der Konkurseröffnung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde mithin nicht verstanden als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden minderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Widerrufstatbestand ausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. Der Widerrufstatbestand der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlich erachtet, weil die Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des Vermögensverfalls begründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7 n.F.; Nr. 8 a.F.) fällt (amtl. Begr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE - EmO, in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, RWS - Dokomentation 18 (1994) Bd. II S. 96).
Ende der Entscheidung
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