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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 16/99
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
(vorher: Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart),
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung am 14. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. November 1998 zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F., nunmehr § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bei Erlaß der angefochtenen Verfügung vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert.
Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung u.a. titulierte Forderungen in Höhe von 250.000 US$ und 700.000 US$ aus Geldtransaktionen im Zusammenhang mit Kredit- und Kapitalanlagevermittlungen geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Der Antragsteller hatte und hat nach eigenen Angaben keine verfügbaren Vermögenswerte, die nur annähernd ausreichten, die Verbindlichkeiten zu decken. Soweit er vorgetragen hatte, aus einer Kapitalanlage bei einer amerikanischen Firma würden ihm 14,4 Mio US$ ausgezahlt werden - beginnend mit einem Betrag von 650.000 US$ im April/Mai 1998 -, sind Zahlungen weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Gegen die amerikanische Firma sollen inzwischen polizeiliche Ermittlungen geführt werden.
Die Geschäfts- und Privatkonten des Antragstellers wurden von Gläubigern gepfändet. Am 27. April 1999 erging auf Antrag eines Hauptgläubigers gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, die er inzwischen abgegeben hat.
Bei dem danach zu Recht angenommenen und fortbestehenden Vermögensverfall kann auch keine Rede davon sein, daß die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder nicht mehr gefährdet sind. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, kann dieser Gefahr auch nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos für Fremdgelder oder eine in Aussicht gestellte Bankbürgschaft der Angehörigen in Höhe von 20.000 bis 50.000,- DM wirksam begegnet werden.
Ende der Entscheidung
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