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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 29/99
Rechtsgebiete: BRAO, DRiG, RAG
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 4 | |
DRiG § 5 Abs. 1 | |
RAG § 4 |
Gericht: BGH-NV BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der im Juni 1985 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die erste juristische Staatsprüfung ablegte und seinen Referendardienst in Bezirk des Kammergerichts absolvierte, bestand die zweite juristische Staatsprüfung nicht. Er war anschließend bis August 1990 als Mitarbeiter in einem Westberliner Anwaltsbüro tätig.
Auf seinen Antrag vom 31. August 1990 ließ ihn das Ministerium der Justiz der ehemaligen DDR mit Verfügung vom 3. September 1990 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in Ostberlin zu. Diese Verfügung war auf § 6 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 147) gestützt.
Am 19. November 1990 beantragte der Antragsteller, ihn beim Landgericht Berlin zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß der Antragsteller auch in der früheren DDR nach der genannten Vorschrift nicht als Rechtsanwalt hätte zugelassen werden dürfen. Mit Verfügung vom 6. November 1991 lehnte die Senatsverwaltung der Justiz in Berlin den Antrag auf Zulassung beim Landgericht ab und widerrief gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück; die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 2/93 - BRAK-Mitt. 1993, 169). Seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 6. Oktober 1997 - 1 BvR 1880/97 -).
Mit an die frühere Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 15. Mai 1998 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung der Landgerichtszulassung, hilfsweise der Rechtsanwalts- und Landgerichtszulassung. Die Rechtsanwaltskammer befürwortete den Zulassungsantrag nicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 begehrte der Antragsteller schließlich die Zulassung beim Landgericht unter Aufhebung der Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 6. November 1991 sowie die Feststellung, daß diese Entscheidung unwirksam und nichtig sei; seinen zuvor gestellten Antrag verfolgte er als Hilfsantrag weiter. Mit Verfügung vom 27. Juli 1998 wies die frühere Antragsgegnerin diese Anträge zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller neben weiteren Anträgen auch seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin weiterverfolgte, blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller jedenfalls auch gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin wendet, ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 4 BRAO). Es bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller zum einen Anträge, welche den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz vom 6. November 1991 zum Gegenstand haben. Das gilt, soweit der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit jener Entscheidung begehrt (Antrag 1), soweit er die Feststellung beantragt, daß Art. 19 Einigungsvertrag keine Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung gebe (Antrag 2), und schließlich, soweit er die Aufhebung der Verfügung der früheren Antragsgegnerin vom 27. Juli 1998 mit der Verpflichtung erstrebt, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 1991 die Landgerichtszulassung zu erteilen (Antrag 3). Diese Anträge, mit denen der Antragsteller im Kern den Fortbestand seiner ihm in der früheren DDR erteilten Rechtsanwaltszulassung geltend machen will, zielen sämtlich auf eine neuerliche Überprüfung des Bescheides vom 6. November 1991, mit dem diese Zulassung widerrufen worden ist. Der Bescheid vom 6. November 1991 war indessen bereits Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Dezember 1991, das mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1993 (aaO) abgeschlossen worden ist. Diese der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung (vgl. BGHZ 34, 235, 241 f.; Henssler/Prütting, BRAO, § 40 Rdn. 40; Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl., § 40 Rdn. 66) bindet die Beteiligten. Sie hindert eine erneute gerichtliche Überprüfung desselben Verfahrensgegenstandes. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 60/97 - BRAK-Mitt. 1998, 154). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt hier indessen jeglicher Anhalt. Den oben genannten Anträgen des Antragstellers mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben.
2. Die mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Anträge zu 3), zu 5) und 6) richten sich gegen die Verfügung der früheren Antragsgegnerin vom 27. Juli 1998, ohne gleichzeitig eine Überprüfung und Aufhebung des Bescheides vom 6. November 1991 zu erstreben. Sie zielen übereinstimmend auf eine Änderung der angegriffenen Verfügung, soweit sie die Anträge des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin betrifft.
Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt jedoch auch insoweit ohne Erfolg. Wie der Anwaltsgerichtshof bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft schon deshalb nicht zugelassen werden, weil er die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat (§ 4 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Daß der Antragsteller auch die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 RAG nicht erfüllt, hat die frühere Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung ausführlich dargelegt; dem ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nichts hinzuzufügen.
3. Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung begehrt, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 7. Juni 1998 angeführte Versagungsgrund nicht vorliege, verkennt er, daß dieses Gutachten nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist. Ein Fall des § 9 Abs. 1, 2 BRAO, der gegen ein Gutachten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet, liegt nicht vor.
Die sofortige Beschwerde war mithin insgesamt zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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