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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ B 38/98
Rechtsgebiete: RNPG, BRAO


Vorschriften:

RNPG § 1 Abs. 1
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/98

vom

16. November 1998

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 19. März 1998 und der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 1996 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1932 geborene Antragsteller wurde 1964 als Rechtsanwalt in H. (damals DDR) zugelassen; die Zulassung wurde 1990 als fortbestehend erklärt. Er ist beim Amtsgericht H. , beim Landgericht M. und - seit 1992 - beim Oberlandesgericht N. zugelassen. Bereits von 1951 bis 1953 war der Antragsteller als Student geheimer Informant des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR - MfS - gewesen. Von 1955 bis 1966 war der Antragsteller geheimer Mitarbeiter der Hauptverwaltung des MfS.

Unter Weiterverwendung seines damaligen Decknamens "Schwarzer" wurde der Antragsteller von 1976 bis 1989 als "gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit" - GMS - der Kreisdienststelle H. des MfS geführt. Er sollte Informationen insbesondere über im Gesundheitswesen des Kreises beschäftigte Personen sowie über Personen "kleinbürgerlicher Herkunft und Stellung sowie religiöser Bindung", auch "im Zusammenhang mit dem Reise- und Transitverkehr", beschaffen. Während der Gesamtdauer dieser als ergiebig und zuverlässig eingestuften Informantentätigkeit des Antragstellers fanden mehr als 150 Treffen mit Führungsoffizieren statt; es wurden darüber Akten von insgesamt mehr als 1.000 Seiten angelegt. Der Antragsteller erhielt wiederholt Prämien.

Aufgrund der Erkenntnisse über diese Tätigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 1 RNPG widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 19. Juni 1998 hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt (BRAK-Mitt. 1998, 235).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) werden vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat.

Allerdings reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS für sich genommen noch nicht aus, einen solchen Verstoß zu bejahen. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, solche Rechtsanwälte wegen Unwürdigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf zu entfernen, die erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, ist eine Einzelfallprüfung und der Nachweis bestimmter Vorgänge erforderlich, aus denen sich ein vorwerfbares Fehlverhalten des Rechtsanwalts ergibt. Das bedeutet, daß ein Widerruf der Zulassung nach § 1 Abs. 1 RNPG nur ausgesprochen werden kann, wenn im einzelnen verifizierbare Verhaltensweisen des Rechtsanwalts nachgewiesen sind, die sich als schuldhafte Verstöße von einiger Erheblichkeit gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellen.

Gegen Grundsätze der Menschlichkeit hat ein Mitarbeiter des MfS verstoßen, der zur Stützung des repressiven Systems der DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der ehemaligen DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt werden würden. Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt insbesondere dann verstoßen, wenn er ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat.

Die Einzelfallprüfung hat sich in diesem Zusammenhang damit zu befassen, ob beispielsweise die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Charakter hatte und mit der Absicht oder der Erwartung verbunden war, daß dem Betroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Konsequenzen drohten. Ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze kann sich außerdem aus der Art der Mittel zur Informationsbeschaffung, dem Inhalt der weitergegebenen Information und der Schadensprognose ergeben. Dabei ist ein schwerwiegender individueller Schuldvorwurf dann gerechtfertigt, wenn die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren. Zur Entlastung ist einzubeziehen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet war.

Diese von der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Beachtung von BVerfGE 93, 213 entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 -, BRAK Mitt. 1998, 93, 94 f. m.w.N. und vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 -) hat der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs zwar zum Ausgangspunkt genommen. Die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen erfüllen indes auch in ihrer Gesamtheit nicht die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung; dabei streitet zusätzlich der mittlerweile seit Beendigung der inkriminierten Spitzeltätigkeit des Antragstellers eingetretene Zeitablauf für ihn (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 1996 - AnwZ (B) 54/95 -, BRAK-Mitt. 1996, 258, 259 f., vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97 -, vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 15/98 - und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19 und 26/98).

2. Die beträchtliche Gesamtdauer der Informantentätigkeit des Antragstellers für das MfS, der große Umfang und die amtliche Wertschätzung dieser Tätigkeit tragen für sich genommen - jedenfalls im Blick auf den Zeitablauf - den Widerruf der Zulassung nicht. Die zahlreichen, vom Anwaltsgerichtshof gewonnenen Einzelerkenntnisse haben letztlich nur zu einem geringen Teil erheblich belastendes Gewicht.

a) Dies gilt zunächst für die Preisgabe Mandanten betreffender Informationen, bei welcher Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Betracht zu ziehen sind.

aa) Am stärksten belastend wirken insoweit die im Mai 1978 erteilten Informationen über einen ausreisewilligen Mandanten, einen ehemaligen Lehrer, dessen Pläne über Kontakte zur UNO wegen seines Ausreisebegehrens und über die Veröffentlichung eines Buches in der Bundesrepublik der Antragsteller dem MfS preisgegeben hat. Mit Recht haben Antragsgegner und Anwaltsgerichtshof eine dem Antragsteller deutliche Gefahr rechtsstaatswidriger Maßnahmen gegen den Mandanten infolge dieser Informationen angenommen. Erkenntnisse, daß es tatsächlich zu solchen Maßnahmen gekommen wäre, liegen allerdings nicht vor.

bb) Sämtliche anderen festgestellten Fälle, in denen Informationen des Antragstellers Konflikte mit seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht begründen konnten, sind demgegenüber von weniger Gewicht. Eine relevante Gefährdung von Mandanten oder von anderen schutzwürdigen Personen war in keinem dieser weiteren Fälle besonders naheliegend.

(1) Im Juni 1989 erteilte Informationen über die Eigentumsverhältnisse am Haus eines Mandanten werden in der Beschwerdeschrift des Antragstellers in Übereinstimmung mit früheren Erklärungen unwiderlegt als für den Mandanten offensichtlich nicht schädlich erläutert.

(2) Soweit der Antragsteller dem MfS einen Informationsvorsprung für Erkenntnisse verschafft hat, die ihm weitgehend ohnehin - mindestens unschwer auf andere Art und Weise - bekannt geworden wären, ist nicht ersichtlich, daß Mandanten oder auch deren Bezugspersonen durch den frühen Zeitpunkt der Information oder auch durch die Weitergabe ihres Inhalts ernstlich gefährdet worden wären.

(3) Informationen über Postkontakte eines fluchtwilligen Mandanten bzw. seines Vaters zu Absendern aus der Bundesrepublik werden vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf ihren Gesamtzusammenhang nicht unplausibel als dem Mandanten dienend und für seinen Vater ebenfalls eher nützlich, keinesfalls gezielt gefährdend dargestellt.

(4) Den Interessen eines Mandanten ersichtlich dienende Informationen über eine Intrige zu dessen Nachteil lassen sich nicht als rechtsstaatlich bedenkliches "Anschwärzen" eines Denunzianten bewerten. Die Weitergabe von Aktenerkenntnissen über Bezüge ins "nichtsozialistische Ausland" erweist zwar ein ungewöhnlich freizügiges Verhalten des Antragstellers bei der Auskunft über Mandantenangelegenheiten, ist hinsichtlich der Zurechnung konkreter Verfolgungsmaßnahmen indessen ohne erhebliches Gewicht, da keinerlei Hinweis für eine relevante Gefährdung von Mandanteninteressen besteht.

cc) Allein der erstgenannte gewichtige Vorgang reicht - auch im Zusammenhang mit den sonstigen Erkenntnissen - zum Beleg eines den Widerruf der Anwaltszulassung tragenden Verstoßes nach § 1 Abs. 1 RNPG gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht aus. Zusätzlich ist der mittlerweile eingetretene Zeitablauf von neun Jahren seit Beendigung der Spitzeltätigkeit und von zwanzig Jahren seit dem konkreten Verratsfall vor dem Hintergrund einer nicht erwiesenen konkreten Gefährdung des Mandanten zu berücksichtigen.

b) Soweit die Spitzeltätigkeit des Antragstellers nicht Mandanten betroffen hat, ist sie gleichfalls nicht von solchem Gewicht, daß darauf der Widerruf der Anwaltszulassung des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit nach § 1 Abs. 1 RNPG gerechtgertigt wäre.

aa) Gewichtig in diesem Zusammenhang sind allerdings die vielfältigen, umfassenden Informationen, die der Antragsteller dem MfS seit Juli 1981 über die Ehefrau eines "republikflüchtigen" Arztes kontinuierlich mehr als zweieinhalb Jahre lang, und selbst später noch im Anschluß an ihre Ausreise aus der DDR, geliefert hat. Der Umfang der Informationen im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Antragsteller sie weitgehend unter Ausnutzung eines persönlichen Näheverhältnisses gewonnen hatte, macht zwar eine bedenkliche Skrupellosigkeit des Antragstellers bei seinen Kontakten zum MfS deutlich. Abgesehen von letztlich weniger gewichtigen Mitteilungen, die Entdeckung von Post- und Telefonkontrollen betreffend, haben die Informationen die verratene Frau aber nicht feststellbar wesentlich gefährdet, ihr vielmehr tatsächlich eher genützt; eine konkrete Gefährdung des geflohenen Ehemannes konnten sie nicht bewirken. Im Blick darauf, zudem wiederum auf den Zeitablauf, kann auch dieser Vorgang den Unwürdigkeitsvorwurf jetzt nicht mehr tragen.

bb) Dies gilt auch in der Zusammenschau mit den über Mandanten abgegebenen Informationen (oben a) und mit einem verbleibenden weiteren, immerhin nicht ganz ungewichtigen Verratsgegenstand, Informationen des Antragstellers über Aktivitäten einer Personengruppe Ausreisewilliger um einen ehemaligen W. Rechtsanwalt betreffend. Eine konkrete Gefährdung der betroffenen Personen ist auch insoweit nicht belegt, selbst ein gewichtiger Informationsgewinn für das MfS liegt nicht unbedingt nahe.

cc) Für eine sonstige nach § 1 Abs. 1 RNPG relevante Verratstätigkeit des Antragstellers ist nichts ersichtlich; alle weiteren vom Anwaltsgerichtshof herangezogenen Einzelerkenntnisse sind für einen Beleg der Unwürdigkeit des Antragstellers nicht ergiebig.

c) Insgesamt bleibt das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers hinter denjenigen Sachverhalten zurück, bei denen der Senat nach ähnlichem Verhalten von Rechtsanwälten den Widerruf ihrer Zulassung auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 RNPG bestätigt hat. Jedenfalls im Blick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf sind einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung tragende Gründe nicht (mehr) anzunehmen.

Ende der Entscheidung

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