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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 38/99
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 56 | |
BRAO § 57 Abs. 3 Satz 8 | |
BRAO § 197 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Verfahren
gegen
wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 29. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Anwaltskammer hat gegen den Rechtsanwalt am 1. Juli 1998 wegen Nichterfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 56 BRAO ein Zwangsgeld von 1.000 DM festgesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig; denn der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Ende der Entscheidung
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