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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ B 40/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 15 Satz 1
BRAO § 8a Abs. 1
BRAO § 8a Abs. 2 Satz 2
BRAO § 37 ff.
BRAO § 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 40/98

vom

16. November 1998

in dem Verfahren

wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Verfügung des Antragsgegners, durch welche dem Beschwerdeführer im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gemäß § 15 Satz 1, § 8a Abs. 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben worden war, zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die im nach § 15 Satz 1, § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO eröffneten Verfahren gemäß §§ 37 ff. BRAO ergangen ist, ist endgültig. Da keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle vorliegt, ist die sofortige Beschwerde dagegen nicht statthaft (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93 -, BRAK-Mitt. 1994, 176, und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97 -, BRAK-Mitt. 1997, 202; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 8a Rdn. 7 m.w.N.). Der Senat verwirft sie ohne mündliche Verhandlung als unzulässig (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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