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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ(B)43/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B)43/98

vom

16. November 1998

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht E. zugelassen. Durch Verfügung vom 20. August 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts H. die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen hat.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde nicht nur wegen rückständiger Praxismiete und Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 20.000,-- DM sowie wegen rückständiger Rentenzahlungen aus dem Praxiskaufvertrag die Zwangsvollstreckung betrieben, der Antragsteller hatte auch Fremdgelder einbehalten, so daß mehrere Mandanten gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten. Schon daraus ergibt sich, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Der Antragsteller ist inzwischen nach Erlaß der Widerrufsverfügung durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - E. vom 19. März 1998 wegen Untreue in fünf Fällen (zum Nachteil seiner Mandanten F., J., Y., M. und Kreissparkasse K. ) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, mit der sie eine höhere Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erstrebt.

Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dazu muß der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Erforderlich ist eine vollständige, nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine gesamten Verbindlichkeiten und über sein Vermögen.

Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller nicht genügt. Zwar hat er vor dem Anwaltsgerichtshof nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten und weitere bis zur mündlichen Verhandlung bekanntgewordene Verbindlichkeiten bis auf die Forderung seines Mandanten F. über ca. 16.000,-- DM beglichen waren. Aber auch nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Erfolglose Vollstreckungsversuche wegen Forderungen verschiedener Gläubiger - u.a. wegen veruntreuter Fremdgelder - erfolgten etwa am 12. März, 21. April, 3. und 16. Juni 1998. Das Finanzamt erwirkte wegen Steuerrückständen von über 8.000 DM unter dem 24. Juni 1998 einen Durchsuchungsbeschluß. Teilweise wurde das Vollstreckungsverfahren mit der Begründung eingestellt, daß der Antragsteller amtsbekannt vermögenslos sei. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Juli 1998 belegt hat, auch diese weiteren Verbindlichkeiten wie auch die Forderung des Mandanten F. mit einer Ausnahme (Forderung des Mandanten M.: Hauptforderung von 31.423,54 DM abzüglich gezahlter 15.000,-- DM) getilgt zu haben. Es ist schon nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln die Schulden getilgt worden sind. Auch die mit gleichem Schriftsatz vorgelegte, von ihm selbst aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung allein für den Monat Juni 1998, die mit einem Gewinn vor Steuern von 2.808,-- DM abschließt, legt nicht ausreichend dar, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben.



Ende der Entscheidung

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