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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 5/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 5/99

vom

18. Oktober 1999

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 18. Oktober 1999 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts H., vom 30. Oktober 1997 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die genannten Voraussetzungen erfüllt: Gegen die Antragstellerin wurden vielfältige - in der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführte - unbestrittene Forderungen erhoben; sie ließ es gleichwohl seit 1995 - auch bei Forderungen von unter 500 DM - wiederholt zu erfolglosen Zwangsvollstreckungen kommen. Die Gesamthöhe der gegen sie geltend gemachten Forderungen belief sich damals auf über 75.000 DM. Insbesondere hatte das Finanzamt im März 1997 wegen Forderungen von insgesamt mehr als 65.000 DM bereits Konkursantrag gegen die Antragstellerin gestellt, den es erst Ende 1997 nach einer durch Kreditaufnahme ermöglichten Sondertilgung von 30.000 DM zurückgenommen hat.

2. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 75, 356, 367; 84, 149, 150). Hierfür wäre - wie der Antragstellerin ausdrücklich mitgeteilt worden ist - eine umfassende Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unerläßlich gewesen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 14 Rdn. 62). Daran fehlt es.

Zwar hat die Antragstellerin die Tilgung mehrerer Forderungen, insbesondere Teilzahlungen gegenüber dem Finanzamt bis Ende 1998 und regelmäßige Abzahlungen an die kreditgebende Sparkasse belegt. Indes hat sie Schulden von etwa 15.000 DM gegenüber der Sparkasse zugestanden; aus ihrem Vortrag ergeben sich insoweit derzeit monatliche Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 850 DM. Sie räumt weitere längerfristige monatliche Abzahlungsverpflichtungen von 300 DM an die Stadt B. ein, der gegen die Antragstellerin titulierte Forderungen von insgesamt noch über 8.000 DM zustehen. Zur Schuldenhöhe gegenüber dem Finanzamt hat die Antragstellerin nichts ausreichend vorgetragen. Bereits aus ihrem eigenen Vorbringen ergeben sich insoweit offene Forderungen von jedenfalls mehr als 15.000 DM; seitens des Finanzamts werden weit höhere Forderungen, in Gesamthöhe von über 80.000 DM, geltend gemacht. Auch zu offenen Forderungen ihres Steuerberaters, ihres Vermieters sowie betreffend einen Pkw hat die Antragstellerin nicht ausreichend konkret vorgetragen.

Letztlich fehlt es an jeglicher vollständiger Übersicht über die insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten der Antragstellerin, die es auch zu ihren laufenden Einnahmen, die nach ihren eigenen Angaben zudem rückläufig sind, an den gebotenen Nachweisen hat fehlen lassen. Bei dieser Sachlage kann von einer ausreichend belegten Konsolidierung, die es rechtfertigte, die bei Erlaß begründete Widerrufsentscheidung aufzuheben, nicht die Rede sein.

Ende der Entscheidung

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