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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 51/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, StGB
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 91 a | |
StGB § 45 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 1999
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 20. April 1999 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Erledigung auf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1937 geborene Antragstellerin war nach Abschluß ihres juristischen Studiums an der Humboldt Universität Berlin bis 1965 als Notarin und sodann bis Juni 1979 als Richterin bei staatlichen Stellen der ehemaligen DDR tätig. Seit Juni 1979 arbeitete sie als juristische Mitarbeiterin bei dem Rechtsanwalt und Notar Professor Dr. V. Mit Verfügung des Ministerrats der ehemaligen DDR wurde sie zum 1. September 1990 als Rechtsanwältin und als Notarin mit Sitz in Berlin bestellt. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin erteilte ihr mit Verfügung vom 9. November 1990 die Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Berlin; kurze Zeit darauf wurde sie außerdem zur Notarin bestellt.
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1996, rechtskräftig seit dem 5. Dezember 1996, wurde die Antragstellerin unter anderem wegen Meineides in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aus diesem Grunde widerrief die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 3. März 1997 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin auf ihre Zulassung am 22. Januar 1999 verzichtet, Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und um "Einstellung des Verfahrens" gebeten. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom selben Tage die Zulassung der Antragstellerin als Rechtsanwältin aufgrund des Verzichts widerrufen. Nachdem diese Verfügung bestandskräftig geworden ist, hat die Antragsgegnerin das Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Die Äußerung der Antragstellerin ist in dem Sinne auszulegen, daß sie die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Jedenfalls begehrt sie keine Entscheidung in der Sache mehr. Daher hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind der Antragstellerin aufzuerlegen; denn ohne die Erledigung hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Diese Rechtsfolge ist hier eingetreten; denn die Antragstellerin ist wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden (§ 45 Abs. 1 StGB). Hat der Rechtsanwalt die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren, so ist der Widerruf der Zulassung im Gesetz zwingend vorgeschrieben; der Justizverwaltung steht insoweit kein Ermessen zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 15/83, BRAK-Mitt. 1984, 35). Dies ist im Hinblick auf den Schutz einer funktionsfähigen Rechtspflege als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes geboten und daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Wenn ein Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, dann zeigt das, daß er in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat und damit eine Gefahr für eine geordnete Rechtspflege darstellt. In der Untersagung der weiteren Berufsausübung liegt dann keine unverhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des rechtsuchenden Publikums (BGH, Beschl. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 46/87, BRAK-Mitt. 1988, 208, 209).
Ende der Entscheidung
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