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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: AnwZ B 54/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 1 | |
BRAO § 53 | |
BRAO § 223 | |
BRAO § 37 | |
BRAO § 42 Abs. 1 | |
BRAO § 145 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor S. als Bürovorsteher tätig. S. war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1987 auf seine Zulassung verzichtet und wurde im Jahre 1989 wegen Untreue, begangen bei seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin beantragt, S. zu seinem allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO für das Kalenderjahr 2000 zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53 BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfechtbar (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl., § 53 Rdn. 49; Henssler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 34; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 71/97, BRAK-Mitt. 1998, 199). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Betracht, weil dieses Verfahren, das die zulassungsfreie Beschwerde in den von § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen kennt, nur für Entscheidungen, die die Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfügung steht.
2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
3. Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen.
Ende der Entscheidung
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