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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 6/99
Rechtsgebiete: BRAO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 223 Abs. 3
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 6/99

vom

18. Oktober 1999

in dem Verfahren

wegen Aussetzung des Zulassungsverfahrens,

hier: Kosten nach Erledigung der Hauptsache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 18. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 1996 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120 DM festgesetzt.

Gründe:

Eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist entsprechend der Regelung für die Hauptsache (§ 223 Abs. 3 BRAO) unzulässig (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 40 Rdn. 51; Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1998 - AnwZ(B) 22/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 152; 16. Februar 1998 - AnwZ(B) 68/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 151; 21. Juni 1999 - AnwZ(B) 84/98 -).

Der Beschwerdewert ist allein nach dem Kosteninteresse zu bestimmen (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ(B) 84/98 - m.w.N.). Anlaß für die Anordnung von Auslagenerstattung (§ 13a FGG) besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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