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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 60/99
Rechtsgebiete: BRAO, KO, InsO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
KO § 107 Abs. 2 | |
InsO § 26 Abs. 2 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
am 16. Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 17. September 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts B. in Vertretung der früheren Antragsgegnerin, der Landesjustizverwaltung Niedersachsen, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 3. September 1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit einem beim Anwaltsgerichtshof am 20. September 1999 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt; zudem hat er - nach einem Hinweis durch den Anwaltsgerichtshof - mit weiterem Schriftsatz vom 29. September 1999 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten.
II.
Das gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet. Der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büromitarbeiterin S. hinreichend glaubhaft gemacht, daß diese den Beschwerdeschriftsatz bereits am 15. September 1999 zur Mittagszeit in B. in einen Briefkasten, der um 17.30 Uhr geleert werden sollte, eingeworfen hat. Er konnte danach ohne Verschulden davon ausgehen, daß die Beschwerdeschrift bis zum Fristablauf am 17. September 1999 beim Anwaltsgerichtshof in C. eingehen werde. Nach dem Inhalt einer vom Senat eingeholten Auskunft der Niederlassung B. der Deutschen Post erreichen in B. bis 18.00 Uhr zur Post gegebene Briefsendungen einen Empfänger in C. im Normalfall am Folgetag, zumindest aber am zweiten Tag nach der Absendung. Davon abweichende Verzögerungen in der Briefbeförderung oder -zustellung, die auf betrieblichen Vorgängen bei der Post beruhen, dürfen dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. April 1993 - XII ZB 38/93 - VersR 1994, 495 unter 2 b m.w.N.).
III.
Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässige sofortige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§§ 107 Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Er war nicht mehr in der Lage, gegen ihn gerichtete Forderungen, die ein Gesamtvolumen von mehr als 500.000 DM erreicht hatten, ordnungsgemäß zu bedienen. So schloß er erst nachdem die Gläubigerin Sch. gegen ihn einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 53.000 DM erwirkt und einen Konkursantrag gestellt hatte, im Oktober 1997 mit dieser eine Ratenzahlungsvereinbarung. Auch um Tilgungsvereinbarungen mit der N. Landesbank (Gesamtforderung circa 90.000 DM) bemühte er sich erst, nachdem die Gläubigerin Mitte 1997 Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Auf die fällige Forderung der A.bank über etwa 400.000 DM hatte der Antragsteller dagegen seit Anfang 1997 keinerlei Tilgungsleistungen mehr erbracht. Hinzu kam schließlich eine offene Forderung der D. Bank (circa 50.000 DM) und eine Forderung des Finanzamtes B. (circa 54.000 DM) wegen erheblicher Steuerrückstände. Der Antragsteller war mithin in tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die eine ordnungsgemäße Bedienung aller Verbindlichkeiten nicht mehr zuließen; eine kurzfristige Besserung seiner Vermögensverhältnisse war nicht ersichtlich.
Durch den Vermögensverfall werden regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet; ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich beim Antragsteller ausnahmsweise anders verhielte, lagen nicht vor.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, daß nunmehr nicht nur mit den Gläubigern Sch., N. Landesbank und D. Bank, sondern auch mit der A.bank Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien; hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes laufe ein Einspruchsverfahren, über das noch nicht entschieden sei. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 14. Juni 1999 eingeräumt, daß er den Ratenzahlungsverpflichtungen seit Anfang 1999 nicht mehr nachgekommen sei. Schon dieser Umstand belegt nachdrücklich, daß von einer Besserung der Vermögenslage des Antragstellers, von geordneten finanziellen Verhältnissen und damit von einem Wegfall des Widerrufsgrundes keine Rede sein konnte.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, mit dem er lediglich geltend macht, die mit den Gläubigern getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen ließen eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, daß der Antragsteller seit Anfang 1999 keine Tilgungsleistungen mehr erbracht hat, die erhöhte Gefahr, daß diese Gläubiger nunmehr Zugriff auf beim Antragsteller noch vorhandene Vermögenswerte, auch durch Kontenpfändungen, nehmen könnten. Die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt auf der Hand.
Ende der Entscheidung
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