Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: AnwZ B 62/00
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden. Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag am 11. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.).
2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
a) Der Antragsteller hat als Betreuer der Hildegard C. bzw. - nach dem Ableben der Betreuten - Nachlaßpfleger in der Zeit von April 1996 bis April 1999 insgesamt 94.300 DM aus dem Vermögen der Betreuten bzw. dem Nachlaß entnommen und zur Deckung eigener Verbindlichkeiten verwendet, die ihm sonst nicht möglich gewesen wäre. Er wurde wegen dieses Verhaltens vom Amtsgericht - Schöffengericht - N. am 14. August 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; dem Antragsteller wurde auferlegt, zur Schadenswidergutmachung monatlich mindestens 500 DM zu bezahlen. Das Urteil ist seit November 2000 rechtskräftig. Rückzahlungen hat der Antragsteller jedenfalls bis August 2001 nicht geleistet.
b) Veruntreut ein Rechtsanwalt in erheblicher Höhe ihm anvertraute Gelder, um damit Verbindlichkeiten abzudecken, zu deren Erfüllung ihm eigene Mittel fehlen, so rechtfertigt dies ohne weiteres den Schluß auf ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die der Betreffende in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und Zahlungsunfähigkeit.
c) Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Hat der Vermögensverfall zu Untreuehandlungen des Rechtsanwalts geführt, gilt dies in ganz besonderem Maße. Daß in seinem Falle ausnahmsweise etwas anderes gelte, hat der Antragsteller nicht dargetan.
3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Dafür wäre die Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte erforderlich gewesen; eine solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Umstand, daß er bislang nicht damit begonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen, deutet im Gegenteil auf fortbestehenden Vermögensverfall hin.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.