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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 71/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
FGG § 13 a
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 71/98

vom

15. November 1999

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

am 15. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Januar 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, der frühere Antragsgegner, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf vom Antragsteller danach vorgelegte Unterlagen und Belege, durch die der Antragsteller eine Bereinigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die Antragsgegnerin am 9. September 1999 die Widerrufsverfügung vom 16. Januar 1998 aufgehoben.

Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 60/94 -).

Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind; denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung vom 16. Januar 1998 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Vermögensverfall war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Erst aufgrund des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren und der dazu nach der Auflage des Senats vorgelegten Belege konnte mit der erforderlichen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufsgrund jetzt nicht mehr vorliegt.

Ende der Entscheidung

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