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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: BLw 1/03
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 1/03

vom

13. März 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 300 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner als Insolvenzverwalter der O. B. - und R. GmbH (Schuldnerin) Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG geltend.

Der Antragsteller arbeitete 27,58 Jahre in der Schuldnerin. Im Zuge der Umwandlung schied er im Oktober 1991 aus ihr aus. Sie zahlte ihm 25.912,24 DM; außerdem wurden 33.315,73 DM zur Insolvenztabelle festgestellt.

Mit der Behauptung, das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital sei erheblich zu niedrig, hat der Antragsteller beantragt, seine Auseinandersetzungsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 167.128,04 € abzüglich des vom Antragsgegner festgestellten Betrags zur Insolvenztabelle festzustellen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Würdigung des vom Landwirtschaftsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BGHZ 138, 371) abgewichen. Das ist jedoch nicht richtig. Das Beschwerdegericht hat nämlich keinen allgemeinen Rechtssatz zu der bei der Bewertung eines Pflanzen produzierenden Betriebs anzuwendenden Wertermittlungsmethode aufgestellt. Es hat vielmehr die Pauschalbewertung pro Hektar nach der Richtlinie des Finanzamts wegen der Besonderheit des vorliegenden Falls für zulässig gehalten. Das bedeutet keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, weil es an einem von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts fehlt.

2. Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2000 (5 U 120/01) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1995 (VI ZR 106/94, NJW 1995, 1619) abgewichen. Insoweit zeigt er schon keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich weder den vom Antragsteller vorgetragenen Rechtssatz, daß auch dann, wenn der Gutachter betreffend die zu klärende Frage ein Laie sei wie das Gericht selbst, das von einem solchen Gutachter erstellte Gutachten als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ausreiche, noch den weiter von ihm vorgetragenen Rechtssatz, das Gericht sei zum Nachteil des Rechtsuchenden berechtigt, sich über die Beweisvorschriften hinwegzusetzen, wenn die Aufklärung aller für die Feststellung der Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei und das Gericht vermute, daß der Anspruch des Rechtsuchenden aufgrund der Insolvenz des Schuldners sowieso nicht durchgesetzt werden könne.

3. Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts für falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nämlich ohne Belang (st. Senatsrechtsprechung, s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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