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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: BLw 10/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu II, der den Beteiligten zu I, III 3 und IV 1 und 2 die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 308.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu I ist Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am 15. August 1994 verstorbenen Landwirts C. B. . Zum Nachlaß gehört ein in N. gelegener Hof, den er seiner nach dem Erbfall verstorbenen Tochter zugewandt hatte. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beteiligten zu I auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das die testamentarisch bedachte Tochter als Hoferbin ausweist. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Vorbescheid angekündigt, dem Antrag stattgeben zu wollen. Die Tochter sei trotz fehlender Wirtschaftsfähigkeit Hoferbin geworden, weil kein anderer wirtschaftsfähiger Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesen sei (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HöfeO). Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu II, des Sohnes des Erblassers, der geltend macht, wirtschaftsfähig zu sein, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu II sein Ziel auf Feststellung der eigenen Wirtschaftsfähigkeit und Abweisung des Antrags des Beteiligten zu I weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, als Abweichungsrechtsbeschwerde (dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff), statthaft. Diese liegen nicht vor. Der Beteiligte zu II legt nicht einmal im Ansatz dar, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts stünde. Er macht vielmehr lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe seine Wirtschaftsfähigkeit zu Unrecht verneint. Dies eröffnet nicht die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Soweit er meint, das Beschwerdegericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (RdL 1951, 216) abgewichen, wonach dem Tatrichter eine umfassende Aufklärungspflicht auferlegt sei, so verkennt er, daß das Beschwerdegericht keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu II gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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