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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: BLw 10/06
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 24 Abs. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 6, die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 64.095,60 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2004 von den Beteiligten zu 1 bis 4 landwirtschaftliche Flächen in A. in S. , die sie nach ihrem Vortrag zusätzlich zu den in der DDR-Zeit ihren Eltern enteigneten und nach dem Vermögensgesetz zurück übertragenen Flächen sowie neben den von ihrer Cousine geerbten Flächen nutzen möchte. Die gekauften Flächen sind verpachtet.
In dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zeigte der Pächter sein Erwerbsinteresse an den verkauften Flächen an. Die Beteiligte zu 6 erklärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde), dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) unter Abänderung des erstinstanzlichen Bescheids die Genehmigung für den Kaufvertrag erteilt.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 6 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Teilen der Begründung reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsbeschwerde ebenso wenig aus wie eine mögliche fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, aaO und Beschl. v.19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO)
2. So ist es hier.
a) Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Senats (BGHZ 116, 348, 350) abgewichen ist, indem es die Antragstellerin schon wegen ihrer Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirtin nach dem Grundstücksverkehrsgesetz angesehen hat. Für eine Gleichstellung des Erwerbsinteresses der Antragstellerin als Nebenerwerbslandwirtin im Genehmigungsverfahren mit dem von der Rechtsbeschwerdeführerin benannten erwerbsbereiten Vollerwerbslandwirt kommt es nicht auf eine Versicherungspflicht des Käufers zur landwirtschaftlichen Alterskasse, sondern auf dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Die Rüge betrifft indes nur ein nicht tragendes Element in der Begründung der Beschwerdeentscheidung. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin denn auch nicht schon deswegen einem Landwirt gleich gestellt, sondern die Vorkehrungen und die Ernsthaftigkeit des Willens, einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten und zu führen, geprüft und festgestellt. Die Abweichung in einem nicht tragenden Element der Begründung führt - wie unter 1 dargelegt - nicht zur Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde.
b) In den tragenden Gründen ist das Beschwerdegericht nicht von den von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vergleichsentscheidungen abgewichen.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 29. November 1996 (BLw 10/96, NJW 1997, 1073 f. insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt) und vom 8. Mai 1998 (BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472) abgewichen, weil es bei der Prüfung, ob die Antragstellerin künftig eine Nebenerwerbslandwirtin und ihr Betrieb auch leistungsfähig sein werde, einen großzügigen Maßstab angelegt habe, verkennt sie den Sachzusammenhang. Das Beschwerdegericht gibt in diesem Punkt eine Senatsentscheidung (BGHZ 112, 86, 96 f.) wörtlich wieder, und zwar zutreffend zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nebenerwerbsbetrieb leistungsfähig und damit aufstockungswürdig ist. Der nach der Senatsrechtsprechung strenge Maßstab gilt für die Prüfung, ob der Käufer nach seinen konkreten Verhältnissen in der Lage und glaubhaft entschlossen ist, einen solchen Betrieb auch einzurichten. Die Ernsthaftigkeit des Willens der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht indes an anderer Stelle im Beschluss festgestellt.
bb) Die gerügte Divergenz zu den Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG Karlsruhe AgrarR 1979, 73; OLG Dresden AgrarR 1995, 248 und OLG Frankfurt RdL 2000, 188) besteht ebenfalls nicht. In keiner dieser Entscheidungen ist der von der Rechtsbeschwerde postulierte Grundsatz ausgesprochen worden, dass der Käufer bereits über eine persönliche Qualifikation als Landwirt verfügen müsse, um im Genehmigungsverfahren von konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft ausgehen zu können. Vielmehr wird in einer der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt RdL 2000, 188, 189) ausgeführt, dass auch für denjenigen, der weder über praktische Erfahrungen noch über eine Ausbildung in der Landwirtschaft verfüge, die Vorlage eines geprüften Bewirtschaftungskonzepts und der Nachweis von Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Maschinen als Nachweis konkreter Vorkehrungen und ernsthafter Absichten zur Übernahme einer Landwirtschaft im Nebenerwerb ausreichen könne.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ergeht gemäß § 34 Abs. 2 LwVG.
Ende der Entscheidung
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