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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: BLw 11/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 67.586 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war Mitglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. Beschwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.
Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2 statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September 1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der Errichtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war.
Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September 1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom 21. Oktober 1998 nichts geändert.
Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Zurückweisung des Antrags.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht vor.
2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz abgewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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