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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: BLw 11/99
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 11/99

vom

14. Oktober 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg, vom 25. März 1999 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die eventuellen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 55.250,85 DM.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend, die sie mit 55.250,85 DM beziffern. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem primären Ziel, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und dann die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts wieder herzustellen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das ergibt sich schon daraus, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, für den Senat bindend ist und nicht mit dem Ziel angefochten werden kann, eine Beschwerdezulassung zu erreichen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).

Mangels Zulassung wäre die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn die Antragsteller einen Abweichungsfall dargelegt hätten (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Das ist nicht der Fall. Sie rügen allein die Verletzung des rechtlichen Gehörs und meinen, deshalb weiche die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Rüge eröffnet allein keine zusätzliche Instanz (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840; BVerfGE 28, 88, 96; NJW 1982, 1454; NJW 1995, 403). Daß das Beschwerdegericht einen anderen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte als die von der Rechtsbeschwerde angezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218, 220; 65, 293, 295; 67, 39/41) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie verkennt die Funktion der Abweichungsrechtsbeschwerde. Diese dient allein der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Auf dieser Grundlage ist auch keine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 23. Oktober 1998 (BLw 16/98 = BGHZ 139, 394 ff) gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten bleiben hiervon unberührt.

Ende der Entscheidung

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