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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: BLw 12/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 73.748 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Dem Erblasser waren nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zunächst 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992 weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich 77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß der Abfindungsvergleich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie zeigt aber keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 71/93 (von der Rechtsbeschwerde fälschlich als BLw 91/93 bezeichnet), bedenkt sie nicht, daß diese Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Abfindungsvereinbarungen keine Aussagen enthält. Schon deswegen liegt kein Abweichungsfall vor.
Soweit sie einen Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 5. März 1999, BLw 52/98, AgrarR 1999, 248, geltend macht, verkennt sie, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser Entscheidung abwiche. Es hat allein in einem konkreten Fall die Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung bejaht. Daß aus der Begründung möglicherweise mittelbar auf einen den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz geschlossen werden kann, der der Senatsrechtsprechung widerspricht, genügt nicht den Anforderungen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 35). In solch einem Fall liegt lediglich ein Rechtsfehler vor, der - für sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall darstellt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Nichts anderes gilt für einen möglichen Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99 (zur Veröffentlichung bestimmt), die das Beschwerdegericht zwar nicht, weil später ergangen, beachten konnte, die aber gleichwohl Grundlage für einen Abweichungsfall hätte sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Februar 1999, BLw 62/98, AgrarR 1999, 282). Indes fehlt es auch insoweit an einem abstrakten, dieser Entscheidung widersprechenden Rechtssatz.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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