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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 12/01
Rechtsgebiete: FGG, LwVG


Vorschriften:

FGG § 22 Satz 2
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 26 Abs. 5
LwVG § 24 Abs. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 12/01

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 77.094,87 DM.

Gründe:

I.

1. Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 77.627,24 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 77.094,87 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist am 12. April 2001 eingelegt worden. Die Begründung ist am 28. Mai 2001 und damit nach Ablauf der Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag ist der Antragsgegnerin gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung der Frist weder auf ihrem Verschulden noch auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruht, das der Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Satz 2 FGG zuzurechnen ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von eigenen Entscheidungen (OLG Naumburg, 2 Ww 11/94, 2 Ww 69/97 und 2 Ww 46/97) abgewichen, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwaige Abweichung des Beschwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache nicht Stellung, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwirft.

2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. Weder hat das Oberlandegericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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