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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: BLw 12/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, DMBilG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 6 Satz 2
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 6 Satz 2
DMBilG § 16 Abs. 3
DMBilG § 16 Abs. 4
DMBilG § 36 Abs. 3 Satz 3
DMBilG § 36 Abs. 4
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 12/03

vom 18. November 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Rukwied beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 ergangenen Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeder der Beteiligten selbst zu tragen hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.654,57 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war, ebenso wie seine Eltern, die 1994 bzw. 1993 verstorben sind und deren Erbe bzw. Erbeserbe er zusammen mit seinen drei Geschwistern ist, Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diese wandelte sich mit Beschluß vom 26. September 1991 in die Antragsgegnerin um und wurde am 5. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 weist ein Eigenkapital der umgewandelten LPG von 1.750.540,23 DM aus.

Der Antragsteller wurde 1992 als Kommanditist mit einer Einlage von 17.600 DM, die später auf 14.574 DM reduziert wurde, in das Handelsregister eingetragen. Im September 1992 kündigte er seine Mitgliedschaft. Die Kommanditeinlage ließ er stehen und erhielt die Differenz zu der für ihn berechneten Abfindung von 23.866,65 DM durch Zahlung und Naturalien erstattet.

Am 30. Dezember 1992 traf die Antragsgegnerin mit einer Gläubigerbank eine Vereinbarung, wonach diese mit bis zum 1. Juli 1990 entstandenen Altforderungen in Höhe von insgesamt 4.195.650,80 DM hinter andere gegenwärtige und zukünftige Gläubiger zurücktrat. Von diesen Schulden übernahm die Treuhandanstalt Berlin durch Verträge vom 30. September 1992 und 1. November 1994 einen Anteil von insgesamt 1.199.400 DM.

Der Antragsteller meint - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung -, das für die Berechnung seiner Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin sei falsch berechnet worden. Es habe um die übernommenen Altschulden erhöht werden müssen. Er hat zunächst die Festsetzung einer Barabfindung in Höhe von 75.261 DM, hilfsweise eine Zahlung dieses Betrages an ihn und seine Geschwister verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Hilfsantrag in Höhe von 6.608,09 € stattgegeben. Die sofortige Beschwerde, mit der er Zahlung weiterer 2.800,43 € an sich, hilfsweise an sich und seine Geschwister, verlangt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seine zuletzt gestellten Anträge in Höhe von 6.654,57 € nebst Zinsen weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht hält den Antragsteller zwar für berechtigt, einen etwaigen Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Es meint aber, der Anspruch bestehe nicht, weil die von der Antragsgegnerin bereits erbrachten Leistungen den Wert des Anteils überstiegen, den der Antragsteller am Eigenkapital der umgewandelten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hatte. Dieses abfindungsrelevante Eigenkapital, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf 1.815.375,41 DM belaufe, sei nicht um die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Altschulden zu erhöhen. Zwar ordne § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG einen Ausgleich für eine ansonsten eintretende kapitalerhöhende Wirkung nur für den Fall an, daß nach § 16 Abs. 3 und 4 DMBilG in die Eröffnungsbilanz nicht aufzunehmende Verbindlichkeiten bestünden. Dies gelte bei richtigem Verständnis der Norm aber nicht nur für bis zu diesem Zeitpunkt von Dritten übernommene Verbindlichkeiten, sondern - wie § 36 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 DMBilG zeige - auch für spätere Schuldübernahmen. Dahinter stehe der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eigenkapitalzuwächse durch Rangrücktritte oder Schuldübernahmen der Sanierung landwirtschaftlicher Unternehmen vorzubehalten und sie nicht ausscheidenden Mitgliedern zugute kommen zu lassen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller ein etwaiger Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst zusteht oder nur in seiner gesamthänderischen Verbundenheit mit seinen Geschwistern. Jedenfalls ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des Anspruchs verneint hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem neuen Unternehmen beteiligt sein (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f. = AgrarR 1997, 48, 49; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52). Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52). Ist dies nicht der Fall, steht dem in der umgewandelten Gesellschaft verbliebenen Mitglied ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99 aaO). Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht von einem Fortbestand der Mitgliedschaft abhängig, kann also auch - wie hier - von dem später aus der umgewandelten Gesellschaft ausgeschiedenen Mitglied geltend gemacht werden (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 892; Wenzel, AgrarR 1997, 33, 34).

2. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung des Antragstellers und seiner Rechtsvorgänger an der umgewandelten LPG ist das Beschwerdegericht zu Recht von den in § 44 Abs. 1 LwAnpG geregelten Grundsätzen ausgegangen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52; Nies, RVI, B 500, § 28 LwAnpG, Rdn. 11) und hat folgerichtig das maßgebliche Eigenkapital der LPG aufgrund der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 ermittelt. Denn der Anspruch auf bare Zuzahlung soll eine etwa bestehende Differenz zwischen Eigenkapitalanteil an der LPG und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der umgewandelten Gesellschaft ausgleichen (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f.).

Dabei hat es die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Altschulden in Höhe von 1.199.400 DM zu Recht nicht eigenkapitalerhöhend berücksichtigt. Das ergibt sich aus folgendem:

a) In der für die Berechnung des Eigenkapitalanteils maßgeblichen Umwandlungsbilanz sind die Altschulden nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in voller Höhe auf der Passivseite berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden und hat zur Folge, daß sie bei der Ermittlung des Eigenkapitals auf der Negativseite zu Buche schlagen (vgl. Nies, RVI, B 500, § 44 LwAnpG, Rdn. 101).

Bei dieser Sachlage kommt § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG nur ins Spiel, wenn Verbindlichkeiten der LPG nach § 16 Abs. 3 oder 4 DMBilG nicht in die Bilanz aufzunehmen waren. Ihre Nichtaufnahme würde kapitalerhöhend wirken, und diese Wirkung soll nach § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG für die Berechnung des Eigenkapitals wieder ausgeschlossen werden. Das steht hier aber nicht in Rede. Die Bilanz enthält die Altschulden. Es gibt keine Kapitalerhöhung, der nach § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG durch entsprechende Kürzung begegnet werden müßte.

b) Zu einer eigenkapitalerhöhenden Wirkung kann es nur kommen, wenn die Bilanz zu ändern wäre, weil nachträglich einer der in § 36 Abs. 3 oder Abs. 4 DMBilG geregelten Fälle eingetreten wäre. In Betracht kommt die nachträgliche unentgeltlich vorgenommene befreiende Schuldübernahme durch einen Dritten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG).

Folgt man hierzu der Rechtsbeschwerde, so fehlt es an der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit. Dann aber bleibt es bei der Bilanzierung der Altschulden, und eine kapitalerhöhende Wirkung tritt nicht ein.

Geht man mit dem Beschwerdegericht, und insoweit zugunsten der Rechtsbeschwerde, von einer unentgeltlichen Schuldübernahme durch die Treuhandanstalt aus, dann führt dies zwar zu einer nachträglichen Heraus-nahme der übernommenen Schuld aus der Bilanz und damit zu einer Kapitalerhöhung. Doch tritt dann für die Berechnung des Eigenkapitalanteils des LPG-Mitglieds der in § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG vorgesehene Ausgleichsmechanismus in Kraft. Die kapitalerhöhende Wirkung wird wieder beseitigt. Daß diese Norm die Vorschriften des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 DMBilG nicht zitiert, ist ohne Belang. Die Sachgründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Schuldübernahmen bei der Ermittlung des Eigenkapitalanteils nicht erhöhend zu berücksichtigen, die vor Aufstellung der Umwandlungsbilanz vorgenommen wurden (§ 16 Abs. 4 DMBilG), gelten - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - in gleicher Weise für entsprechende Schuldübernahmen, die später, aber mit einer die Umwandlungsbilanz ändernden Wirkung vereinbart wurden. Der in § 16 Abs. 4 DMBilG geregelte Fall der Schuldübernahme ist mit dem in § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG geregelten deckungsgleich (vgl. Budde/Förster/Gelhausen, DMBilG, Ergänzungsband, § 16 Rdn. 2).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hinsichtlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten war die angefochtene Entscheidung abzuändern, da - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat - kein Grund für eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.



Ende der Entscheidung

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