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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: BLw 12/04
Rechtsgebiete: LwVG, RSG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
RSG § 4 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 51.000 €.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2002 verkaufte der Beteiligte zu 2 sein ca. 2,1 ha großes landwirtschaftliches Grundstück Flur Parzelle Nr. in W. an den Beteiligten zu 1. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 teilte die Beteiligte zu 3 mit, daß die Beteiligte zu 4 von ihrem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe. Aufgrund Antrags des Beteiligten zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht den Bescheid der Beteiligten zu 3 aufrechterhalten. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1 weiterhin gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Soweit die Rechtsbeschwerde eine Abweichung von der Senatsentscheidung, veröffentlicht in BGHZ 94, 299 ff., geltend macht, verkennt sie, daß sich die dort entschiedene Sachfrage hier nicht stellt. Der Senat hatte in jener Entscheidung über die Frage zu befinden, ob ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht auch dann in Betracht kommen kann, wenn in einem Kaufvertrag mehrere wirtschaftlich zusammengehörige Buchgrundstücke eines Eigentümers veräußert werden, die nur in ihrer Gesamtheit die gesetzliche Mindestgröße für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 4 Abs. 1 RSG) erreichen. Er hat diese Frage unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bejaht (BGHZ 94, 299, 302 f.).
Hier geht es demgegenüber um die Frage, ob bei einem landwirtschaftlichen Grundstück, das teilweise bebaut ist oder bebaut werden kann, der bebaubare bzw. bebaute Teil herauszurechnen ist, wenn es um die Überschreitung der für das Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG maßgeblichen Flächengröße geht. Letzteres hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall verneint, jedoch nicht in Abkehr von dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, sondern weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß der bebaute bzw. bebaubare Teil des Grundstücks seinen Charakter als landwirtschaftliches Grundstück verloren hätte. Daß der bebaubare Teil einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr habe zugeführt werden können, ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - mit dem in bezug genommenen Tatsachenvortrag weder näher dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Daß ein Grundstück teilweise von einem Bebauungsplan erfaßt wird, nimmt ihm nicht automatisch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit.
Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 16/03, unveröffentlicht). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Beteiligten zu 1, das verkaufte Grundstück sei nur noch teilweise landwirtschaftlich nutzbar, nicht übergangen; es hat ihn nur nicht in der Weise gewertet, in der er nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte gewertet werden sollen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Ende der Entscheidung
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