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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: BLw 13/00
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
HöfeO § 1 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 13/00

vom

28. September 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2000 ergangenen Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500.000 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des am 6. Juni 1997 verstorbenen Landwirts G. L. . Dieser hatte bis zum 30. September 1976 eine mit Hofvermerk eingetragene Besitzung in N. bewirtschaftet, die landwirtschaftlichen Nutzflächen dann aber verpachtet und Inventarstücke veräußert. Der Hofvermerk wurde nicht gelöscht. Mit notariellem Testament vom 17. Dezember 1996 setzte er seinen Neffen, den Antragsgegner, zum Hoferben ein.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Besitzung sei im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen. Seinen dahingehenden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese sind jedoch nicht gegeben.

Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe den abstrakten, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte abweichenden Rechtssatz aufgestellt, bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Besitzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO die Eigenschaft als Hof verliere, komme es entscheidend auf den Willen des Hofeigentümers an. Das trifft indes nicht zu. Das Beschwerdegericht geht vielmehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus und gelangt auf den Seiten 7 und 8 seiner Entscheidung unter Würdigung verschiedener Umstände zu dem Schluß, daß der Erblasser die landwirtschaftliche Betriebseinheit in den Jahren 1976 und 1977 endgültig aufgelöst hat. In diesem Zusammenhang wird ein abstrakter Rechtssatz des von der Rechtsbeschwerde reklamierten Inhalts nicht aufgestellt. Wenn es anschließend auf Seite 9 der Entscheidung heißt, daß bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst angesehen werden kann, "dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung" zukomme, so ist das kein Rechtssatz, der der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung (z.B. BGHZ 84, 78; OLG Hamm, AgrarR 1999, 311) entgegensteht. Denn das Beschwerdegericht hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht den Rechtssatz aufgestellt, daß es allein - ohne Würdigung aller anderen Umstände - auf den Willen des Hofeigentümers ankommen solle. Es hat ja selbst weitere Umstände herangezogen und gewertet (Seite 7 und 8 der Entscheidung). Daß es daneben "maßgeblich" auf den Willen des Hofeigentümers ankommt, widerspricht im übrigen schon deswegen nicht der zitierten Rechtsprechung, weil die auf eine Auflösung des Hofes als Wirtschaftseinheit hindeutenden Umstände zumeist auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Verpachtung von Flächen, Verkauf von Inventar, Aufgabe der Bewirtschaftung).

Auch die weiteren nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssätze, nämlich dahin, daß spätere Willensänderungen des Hofeigentümers nur von Bedeutung seien, wenn der Aufbau eines rentablen Betriebes noch möglich sei und die dafür erforderlichen Mittel aus dem Betrieb erwirtschaftet werden könnten, stehen nicht im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Überlegungen vom Beschwerdegericht nicht unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der Hofeigenschaft angestellt werden, sondern im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hofeigentümer eine einmal weggefallene Hofeigenschaft "wieder aufleben lassen" kann. Zu dieser Frage verhält sich aber keine der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen. Dasselbe gilt für die im gleichen Zusammenhang angestellten Erwägungen des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe, damit wieder ein Hof habe entstehen können, im Zeitpunkt des Erbfalls "rentabel Landwirtschaft betreiben können und müssen".

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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