Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 13/05
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 13/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Das sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde als auch als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für dieses Verfahren beträgt 20.427 €.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Auskunftsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie zuletzt beantragt haben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.220 € an den Antragsteller zu 1 und von 20.427 € an die Antragstellerin zu 2 zu verpflichten, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1 erfolglos geblieben. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 hat das Oberlandesgericht - Land-wirtschaftssenat - den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin zu 2 beantragt, will die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts erreichen.

II.

1. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft, weil das Gesetz diese Beschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.

2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.).

a) Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, RdL 2000, 233) und von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (AgrarR 2001, 260) und Jena (AgrarR 2002, 262) abgewichen, indem es die Wirksamkeit der von der Antragstellerin zu 2 unterzeichneten Abfindungsvereinbarung verneint habe. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält die Antragsgegnerin die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

b) Soweit die Antragsgegnerin die Einlegung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 2 für unwirksam, den Übergang von dem Auskunfts- auf den Zahlungsantrag in der zweiten Instanz für unzulässig, den Zahlungsantrag für nicht ausreichend bestimmt und die Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht für unzulässig hält, lässt das alles nicht erkennen, worin die Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen soll. In Wahrheit versucht die Antragsgegnerin nur, vermeintliche Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Das bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von vornherein ohne Erfolg (siehe vorstehend a)).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

Zurück