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LwAnpG § 44 Abs. 1 F: 3. Juli 1991 |
vom
14. Januar 1999
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Januar 1999 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1998 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit in seinem Tenor in den Gründen entsprechend § 319 ZPO wie folgt berichtigt und neu gefaßt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1998 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 7. Februar 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller mehr als 276.489,74 DM zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten I. Instanz fallen zu 82 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten I. Instanz sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen zu 94 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 293.469,20 DM.
Gründe unter II 3 unter Wegfall von Absatz 1:
Der dem Antragsteller zustehende Anspruch berechnet sich daher wie folgt:
1. Fondsanteil Typ II:
29,9 ha x 5.057,62 DM
(601.856,46 DM: 119 ha) = 151.222,83 DM
2. Inventarverzinsung:
151.222,83 x 18 Jahre x 3 % x 0,829 = 67.696,41 DM
3. Bodenverzinsung:
29,9 ha x 73 x 18 Jahre x 2 DM x 0,829 = 65.140,50 DM
Gesamtanspruch: 284.059,74 DM
abzüglich bereits gezahlter 7.570,00 DM
verbleibender Rest 276.489,74 DM.
Ende der Entscheidung
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