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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: BLw 13/99
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 13/99

vom

10. Februar 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 bis 6 eventuelle außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 280.000 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 6 sind die Kinder des am 25. November 1972 verstorbenen Landwirts H. K. (Erblasser) und der Beteiligten zu 2. Der Erblasser war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung. Die Beteiligten haben sich in der Annahme, sie hätten den Erblasser gesetzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt, mit zwei notariellen Verträgen auseinander gesetzt.

Die Beteiligten zu 1 und 6 haben die Feststellung begehrt, daß die Besitzungen des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und daß sie jeweils Hoferbin bzw. Hoferbe geworden seien. Das Landwirtschaftsgericht hat die Hofeigenschaft im Todeszeitpunkt des Erblassers, sowie ferner festgestellt, daß der Beteiligte zu 6 Hoferbe geworden sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde läßt jede Darlegung dazu vermissen, mit welchem Rechtssatz das Beschwerdegericht von einem anderen Rechtssatz in einer maßgeblichen Vergleichsentscheidung abgewichen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, formelle und materielle Rügen zur Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, das die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beteiligten zu 6 nicht für wirtschaftsfähig gehalten hat. Damit verkennt sie grundlegend Ziel und Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft sein kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327 ff). Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde, kommt es auf die Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten sind davon nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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