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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 14/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Zahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend. Hierzu hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über ihre Bilanz zum Ende des Jahres 1990, die zugrunde liegenden Unterlagen und die Höhe des Abfindungsanspruchs des Zedenten Auskunft zu erteilen, um einen angekündigten Zahlungsanspruch beziffern zu können.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Auskunftsanträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt er die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, hilfsweise, nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Voraussetzungen einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG macht der Antragsteller nicht geltend.
Entgegen seiner Meinung folgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nicht verworfen, sondern mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat, weil es an der für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers fehlt. Damit hat das Beschwerdegericht über eine schon im ersten Rechtszug zu beachtende Verfahrensvoraussetzung zum Nachteil des Antragstellers entschieden. Daß der Mangel erst im Beschwerdeverfahren entdeckt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, zur Unbegründetheit des Rechtsmittels.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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