Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: BLw 15/03
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 15/03

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.200 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) R. , aus der die Antragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung hervorgegangen ist. Er verlangt im Wege des Stufenantrags Auskunft zur Berechnung seiner Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Mit der Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Für die von der Antragsgegnerin beanspruchte analoge Anwendung des § 544 Abs. 1 ZPO ist kein Raum, da das Landwirtschaftsverfahrensgesetz in § 24 eigene, von § 544 Abs. 1 ZPO abweichende Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aufstellt. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Antragsgegnerin nichts vor, so daß eine Auslegung des Rechtsmittels in eine solche Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

Zurück