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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 15/05
Rechtsgebiete: LwVG, Preuß. AGBGB, Nds. AGBGB
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
Preuß. AGBGB Art. 15 § 8 | |
Nds. AGBGB § 14 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 9.000 €.
Gründe:
I.
Die Eltern des Antragstellers errichteten im Jahr 1956 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben und ihren Sohn L. zum Schlusserben einsetzten. Den bereits seinerzeit auf dem Hof lebenden und mitarbeitenden Kindern, u.a. dem Antragsteller, setzten sie als Vermächtnis ein lebenslanges "Hausrecht" auf dem Hof aus (freie Unterkunft, Kost, Krankenversorgung und Taschengeld). Hofeigentümer ist jetzt der Antragsgegner, der Sohn von L. H. .
Seit Jahrzehnten bewohnte der Antragsteller ein ca. 15 qm großes Zimmer in dem nur teilweise ausgebauten Dachgeschoß des Wohnhauses auf dem Hof; ein Bad und ein WC waren dort nicht vorhanden.
Im Jahr 2002 plante der Antragsgegner einen Umbau des Gebäudes. Er bat den Antragsteller um die Räumung des Zimmers in dem Dachgeschoß und um einen Umzug in einen neuen Raum mit angegliedertem Bad im Erdgeschoß. Da der Antragsteller dies ablehnte, räumte der Antragsgegner im August 2002 in Abwesenheit des Antragstellers dessen Zimmer im Dachgeschoß aus und verbrachte das Mobiliar und sonstige Sachen des Antragstellers in den neuen Wohnraum im Erdgeschoss. Seitdem wohnt der Antragsteller dort.
Er ist mit seiner jetzigen Wohnsituation nicht einverstanden und erwägt den Wegzug von dem Hof. Er hat die Feststellung beantragt, dass ihm der Antragsgegner den Aufwand für einen Umzug und eine angemessene Wohnung sowie den Schaden ersetzen muss, der ihm durch die Nichtannahme von Dienstleistungen entsteht, und dass ihm der Antragsgegner sämtliche Krankheitskosten erstatten muss. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem ersten Antrag im Wesentlichen stattgegeben und den zweiten Antrag zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - auch den ersten Antrag zurückgewiesen.
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen ersten Feststellungsantrag weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von mehreren - näher bezeichneten - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen, indem es den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit gem. Art. 15 § 8 Preuß. AGBGB bzw. § 14 Nds. AGBGB Gründe, die längere Zeit zurückliegen und als eigenständiger Grund für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht mehr in Frage kämen, in keiner Weise mehr zu berücksichtigen seien, auch nicht im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Stützung später entstandener weiterer Gründe, die möglicherweise für sich gesehen nicht geeignet seien, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften zu erfüllen. Dieses Vorbringen kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. In der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz nicht; das Beschwerdegericht hat ihn auch nicht stillschweigend aufgestellt. Es hat lediglich nicht ausdrücklich erwogen, ob die - von ihm nur als eventuell vorliegend und geringfügig angesehenen - Beeinträchtigungen des Antragstellers aufgrund seiner jetzigen Wohnsituation zusammen mit dem widerrechtlichen Ausräumen des Zimmers im Dachgeschoß durch den Antragsgegner dazu führen, dass dem Antragsteller der weitere Verbleib auf dem Hof unzumutbar ist. Ob das im Hinblick auf die von dem Antragsteller genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs fehlerhaft ist, kann offen bleiben. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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