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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: BLw 15/06
Rechtsgebiete: LwVG, FGG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGG § 29a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.507,12 €
Gründe:
I.
Der Antragsteller pachtete von seinem Vater, dem Antragsgegner, mit Vertrag vom 1. April 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 21 ha sowie mit weiteren Verträgen landwirtschaftliche Flächen von ca. 2,6 ha und 7,6 ha. Auf Grund persönlicher Differenzen kündigte der Antragsgegner das Pachtverhältnis über den landwirtschaftlichen Betrieb sowie über die zusätzlich verpachteten Flächen zum nächstmöglichen Termin.
Der Antragsteller hat der Kündigung widersprochen und vor dem Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31. März 2007 gestellt.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum 30. September 2006 ausgesprochen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller auch für die weiteren gepachteten Flächen eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
2. Daran fehlt es. Die Rechtsbeschwerde benennt schon keine Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist.
a) Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit dem Unterlassen eines richterlichen Hinweises auf eine sachdienliche Ergänzung des Klageantrages bezüglich der zugepachteten Flächen begründet worden ist, macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, RdL 1993, 78; Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319; Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGHReport 2003, 569; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BzAR 2004, 190, 191). Solche Anhörungsrügen sind nunmehr mit dem in § 29a FGG dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend zu machen.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde weitere Rechtsfehler vorträgt, übersieht sie, dass eine dahingehende Prüfung der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten bleiben hiervon unberührt.
Ende der Entscheidung
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